Zusatzzeichen sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht (§ 39 Absatz 3 StVO).
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Dies bestätigte auch das VG Hamburg, wonach sich Zusatzzeichen jeweils auf das sich darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Verkehrszeichen beziehen (VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.05.2018 – 2 K 7467/17).
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Vermeintlich können Zusatzzeichen auch untereinander logische Gruppen bilden. Sie würden sich dann als logische Kombination auf ein Hauptzeichen oder ein weiteres Zusatzzeichen beziehen.
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Es gibt jedoch bislang keine Regelung kraft Verordnung und keine Rechtsprechung, die mehrere Zusatzzeichen als logische Gruppe vorsehen, die sich auf ein anderes Zusatzzeichen oder ein Hauptzeichen beziehen.
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Schlussendlich könnte ebenfalls die Rechtsauffassung vertreten werden, dass sich mehrere Zusatzzeichen auch auf ein Hauptschild beziehen.
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Für die Auslegung, dass sich mehrere Zusatzzeichen auf ein Hauptzeichen beziehen können, gibt es derzeit ebenfalls keine Hinweise in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder der Rechtsprechung.
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