Laut Entscheidungen des OLG Zweibrücken und des KG gelten durch Zeichen 274 und Zusatzzeichen “Lärmschutz” (Zusatzzeichen 1012-36) angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen auch für elektrisch betriebene Fahrzeuge (KG, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 Ws (B) 296/18 – 162 Ss 133/18, Randnummer 3; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.11.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 75/18).
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Im Artikel "Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zusatzzeichen: Bedeutung erklärt" habe ich die oben genannte Rechtsprechung noch etwas genauer analysiert.
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