Laut Urteil des VG Düsseldorf ist von einer "Funktionsbeeinträchtigung [...] beim Abstellen eines nicht berechtigten Fahrzeuges im Bereich eines Carsharing-Parkplatzes regelmäßig auszugehen, sodass es keiner Überprüfung bedarf, ob die Klägerin durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Carsharing-Fahrzeug am Parken gehindert hat".
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Daher können auf einer solchen Parkfläche abgestellte nicht berechtigte Fahrzeuge auch ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer und ohne Wartezeit abgeschleppt werden.
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