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Die Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein bestätigt, dass Straßenverkehrsbehörden ein kraft Gesetzes bestehendes Haltverbot durch ein eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286) verdeutlichen dürfen, wenn Verkehrsteilnehmende die gesetzliche Verbotslage nicht hinreichend erkennen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2021 - 5 LA 1/20, Randnummern 6, 7).
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Dies kann insbesondere an engen Straßenstellen zwingend erforderlich sein, um Gefährdungen oder Behinderungen des Verkehrs zu vermeiden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2021 - 5 LA 1/20, Randnummern 6, 7).
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