In der Praxis kann es vorkommen, dass vor Feuerwehrhäusern zu wenige Parkplätze für Feuerwehrangehörige im Einsatzfall vorhanden sind.
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Gewährt die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Absolutes Haltverbot” und dem Zusatzzeichen “Einsatzfahrzeuge frei” auch privaten Personenkraftwagen von Feuerwehrangehörigen eine Ausnahme vom Haltverbot auf der Fahrbahn?
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