Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Zusatzzeichen unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht (§ 39 Absatz 3 StVO).
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Dass sich Zusatzzeichen jeweils auf das sich darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Verkehrszeichen beziehen habe ich im Artikel "Zeichen 314: Parken mit Zusatzzeichen erklärt" bislang nur mit einem Gerichtsbescheid des VG Hamburg untermauert.
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Neu hinzugekommen ist nunmehr ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen:
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Auch nach Ansicht des OVG Münster bezieht sich ein Zusatzzeichen jeweils auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen, das seinerseits ebenfalls ein Zusatzzeichen sein kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2023 – 5 A 3180/21, Randnummern 17, 19).
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